====== Vertreter und Zustellung ====== Regel 374 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erweitert die Bezugnahme auf Vertreter gemäß Regel 8.1 auf zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ. **Regel 374 (4) EPGVO** Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden. Für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] schließt die Bezugnahme auf einen Vertreter gemäß Absatz 2(b) oder (c) auch die in Artikel 134 EPÜ definierten zugelassenen Vertreter oder Rechtsanwälte ein, die als bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5 (a)] eingetragen sind. ===== siehe auch ===== Regel 374 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.