====== Vertraulichkeitsvereinbarungen ====== Regel 358 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt den Parteien, Vertraulichkeitsvereinbarungen zu treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen. **Regel 358 (3) EPGVO** Die Parteien können Vertraulichkeitsvereinbarungen treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 358 EPGVO -> [[Vertraulichkeit]] \\ Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.