====== Vertraulichkeit von Informationen ====== Regel 347 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden. Regel 347 (1) EPGVO -> [[Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dokumente und Informationen vertraulich behandelt werden müssen. Regel 347 (2) EPGVO -> [[Antrag auf vertrauliche Behandlung]] \\ Regelt das Verfahren, wie eine Partei die vertrauliche Behandlung von Dokumenten und Informationen beantragen kann. Regel 347 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über Vertraulichkeit]] \\ Legt fest, wie das Gericht über Anträge auf vertrauliche Behandlung entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.