====== Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen ====== Regel 347 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dokumente und Informationen vertraulich behandelt werden müssen. **Regel 347 (1) EPGVO** Dokumente und Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden, sind vertraulich zu behandeln, wenn ihre Offenlegung die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen einer Partei oder eines Dritten beeinträchtigen könnte. ===== siehe auch ===== Regel 347 EPGVO -> [[Vertraulichkeit von Informationen]] \\ Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden.