====== Vertraulichkeit von Dokumenten ====== Regel 358 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens eingereicht oder ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden müssen, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. **Regel 358 (1) EPGVO** Alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. ===== siehe auch ===== Regel 358 EPGVO -> [[Vertraulichkeit]] \\ Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.