====== Vertraulichkeit des Vergleichs ====== Regel 365 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Vertraulichkeit des Vergleichs und die Bedingungen, unter denen der Vergleich offengelegt werden darf. **Regel 365 (3) EPGVO** Der Inhalt des Vergleichs ist vertraulich und darf nur mit Zustimmung beider Parteien oder auf Anordnung des Gerichts offengelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 365 EPGVO -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Erlaubt den Parteien, das Gericht zu ersuchen, einen Vergleich durch Entscheidung zu bestätigen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Bestätigung und Eintragung des Vergleichs.