====== Vertraulichkeit des Gutachtens ====== Regel 186.5 EPGVO legt fest, dass der gerichtliche Sachverständige den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen darf. **Regel 186.5 EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen. ===== siehe auch ===== Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.