====== Vertraulichkeit der Vergleichsdetails ====== Regel 365.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit, auf Antrag der Parteien die Vertraulichkeit der Vergleichsdetails anzuordnen. **Regel 365.2 EPGVO** Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind. ===== siehe auch ===== Regel 365 -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.