====== Vertraulichkeit bei Mediation und Schlichtung ====== Regel 11 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass alle Informationen, die im Rahmen von Mediation oder Schlichtung offengelegt werden, vertraulich sind und nicht in späteren Verfahren verwendet werden dürfen. **Regel 11 (3) EPGVO** Alle Informationen, die im Rahmen von Mediation oder Schlichtung offengelegt werden, sind vertraulich und dürfen nicht in späteren Verfahren verwendet werden. ===== siehe auch ===== Regel 11 EPGVO -> [[Streitbeilegung]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.