====== Vertraulichkeit ====== Regel 358 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden. Regel 358 (1) EPGVO -> [[Vertraulichkeit von Dokumenten]] \\ Bestimmt, dass alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens eingereicht oder ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden müssen, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Regel 358 (2) EPGVO -> [[Zugangsbeschränkungen]] \\ Ermöglicht dem Gericht, den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Informationen zu beschränken, wenn dies zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich ist. Regel 358 (3) EPGVO -> [[Vertraulichkeitsvereinbarungen]] \\ Erlaubt den Parteien, Vertraulichkeitsvereinbarungen zu treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.