====== Vertragsmitgliedstaat ====== Artikel 2 (c) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. **Artikel 2 (c)** „Vertragsmitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. ===== siehe auch ===== Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.