====== Vertragliche Haftung des Gerichts ====== Artikel 5 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die vertragliche Haftung des Gerichts dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) oder dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts unterliegt. **Artikel 5 (1)** Die vertragliche Haftung des Gerichts unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), sofern anwendbar, oder andernfalls gemäß dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts. ===== siehe auch ===== Artikel 5 -> [[Haftung]] \\ Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.