====== Verteilung ======
**Artikel 13 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012**
Das [[EPA]] behält 50 % der in Artikel 11 genannten [[Jahresgebühren]] ein, die für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 [-> [[Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation]]] festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] aufgeteilt.
**Artikel 13 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012**
Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] entfallende Anteil der [[Jahresgebühren]] auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien:
a) der Anzahl der [[Patentanmeldungen]],
b) der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält,
c) Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die \\
i) eine andere [[Amtssprache]] als eine der Amtssprachen des [[EPA]] haben, \\
ii) deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder \\
iii) die erst jüngst der [[Europäisches Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]] beigetreten sind.
Artikel 10 - 13 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Finanzbestimmungen]]
===== siehe auch =====
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.