====== Verteilung ====== Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt die Verteilung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten. Artikel 13 (1) -> [[Beibehaltung und Aufteilung der Gebühren]] \\ Bestimmt, dass das EPA 50 % der Jahresgebühren behält und der Rest auf die Mitgliedstaaten verteilt wird. Artikel 13 (2) -> [[Kriterien für die Verteilung]] \\ Definiert die Kriterien, nach denen die Verteilung der Gebührenanteile erfolgt. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel V: Finanzbestimmungen|Finanzbestimmungen]] \\ Regelt die finanziellen Aspekte des einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der Gestaltung und Festlegung der Jahresgebühren.