====== Verteidigung der Entscheidung aus anderen Gründen ====== Regel 236 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungsbeklagten, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen. **Regel 236 (2) EPGVO** Der Berufungsbeklagte kann die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen verteidigen. ===== siehe auch ===== Regel 236 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungserwiderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.