====== Verteidigung aus anderen Gründen ====== Regel 236.2 EPGVO regelt die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen. **Regel 236.2 EPGVO** Der Berufungsbeklagte kann die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen verteidigen. ===== siehe auch ===== Regel 236 -> [[Inhalt der Berufungserwiderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungserwiderung.