====== Vertagung bei Verhinderung ====== Regel 116.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Verhinderung einer Partei. **Regel 116.4 EPGVO** Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag dieser Partei die mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 116 EPGVO -> [[Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.