====== Versuchszwecke ====== Artikel 27 b) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken erstrecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. **Artikel 27 b)** Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; ===== siehe auch ===== Artikel 27 -> [[Beschränkungen der Wirkungen des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.