====== Versäumnißentscheidung (Nichtigerklärung und Feststellung der Nichtverletzung) ====== Regel 174 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Konsequenzen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig auf eine Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung reagiert. Regel 174 (1) EPGVO -> [[Keine Erwiderung des Beklagten]] \\ Erklärt, dass der Beklagte in diesem Fall als säumig gilt, sofern nicht vorher eine Fristverlängerung gewährt wurde. Regel 174 (2) EPGVO -> [[Feststellung der Säumnis]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Säumnis des Beklagten förmlich feststellen und diese Entscheidung ins Register eintragen muss. Regel 174 (3) EPGVO -> [[Folgen der Säumnisentscheidung]] \\ Beschreibt, dass die Entscheidung im Einklang mit den Vorschriften über Versäumnisentscheidungen getroffen werden muss und dass der Kläger dann eine Entscheidung zu seinen Gunsten erhalten kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.