====== Versäumnisentscheidungen gemäß Teil 5, Kapitel 11 ====== Regel 277 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass eine Versäumnisentscheidung erst erlassen wird, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde. **Regel 277 EPGVO** Eine Versäumnisentscheidung gemäß Teil 5, Kapitel 11 dieser Verfahrensordnung wird erst erlassen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde. ===== siehe auch ===== Regel 276 EPGVO -> [[Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Legt fest, dass alle Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 zugestellt werden müssen. Regel 278 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.