====== Versäumnisentscheidungen ====== Regel 349 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass Versäumnisentscheidungen, die darauf beruhen, dass der Beklagte innerhalb der durch diese Regeln oder vom Gericht festgesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat, dem Beklagten am Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts zugestellt werden können. **Regel 349 (2) EPGVO** Versäumnisentscheidungen gemäß Regel 355, die darauf beruhen, dass der Beklagte innerhalb der durch diese Regeln oder vom Gericht festgesetzten Frist keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage oder keine Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eingereicht hat, können dem Beklagten am Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ zugestellt werden, der als bestellter Vertreter für das betreffende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, welches den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist. ===== siehe auch ===== Regel 349 EPGVO -> [[Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.