====== Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz) ====== Regel 355 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz. Regel 355.1 EPGVO -> [[Gründe für eine Versäumnisentscheidung]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen eine Versäumnisentscheidung ergehen kann. Regel 355.2 EPGVO -> [[Voraussetzungen für eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten ergehen darf. Regel 355.3 EPGVO -> [[Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage]] \\ Regelt die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage als Voraussetzung für eine Versäumnisentscheidung. Regel 355.4 EPGVO -> [[Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung]] \\ Regelt die Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung und die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 11 – VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG|Versäumnisentscheidung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.