====== Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht) ====== Regel 357 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts. Regel 357.1 EPGVO -> [[Anwendung der Regeln 355 und 356]] \\ Beschreibt die entsprechende Anwendung der Regeln 355 und 356 auf das Berufungsgericht. Regel 357.2 EPGVO -> [[Berücksichtigung der Begründetheit der Berufung]] \\ Regelt die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Begründetheit der Berufung im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung zu berücksichtigen. Regel 357.3 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung bei Mängeln oder fehlender Übersetzung]] \\ Regelt die Anwendung der Regeln 355 und 356, wenn der Berufungskläger Mängel nicht beseitigt oder die Übersetzung nicht einreicht. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 11 – VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG|Versäumnisentscheidung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.