====== Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung von Mängeln ====== Regel 229.3 EPGVO erläutert die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Mängel nicht behoben werden. **Regel 229.3 EPGVO** Die Kanzlei unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet. ===== siehe auch ===== Regel 229 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.