====== Versäumnisentscheidung bei Nichtbefolgung von Anordnungen ====== Regel 355 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt. **Regel 355 (2) EPGVO** Wenn eine Partei einer Anordnung des Berichterstatters nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, kann der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 355 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.