====== Versäumnisentscheidung bei fehlender Übersetzung ====== Regel 232 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Konsequenzen, wenn der Berufungskläger die angeordneten Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht. **Regel 232 (2) EPGVO** Reicht der Berufungskläger die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, weist der Berichterstatter die Berufung durch eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 zurück. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 232 EPGVO -> [[Übersetzung der Akte]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.