====== Versäumnisentscheidung ====== Regel 116.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Versäumnisentscheidung bei Abwesenheit einer Partei. **Regel 116.5 EPGVO** Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung zu erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 116 EPGVO -> [[Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.