====== Versäumnisentscheidung ====== Regel 355 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann. Regel 355 (1) EPGVO -> [[Anordnung der Sicherheitsleistung]] \\ Beschreibt, dass das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet. Regel 355 (2) EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung bei Nichtbefolgung von Anordnungen]] \\ Beschreibt, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.