====== Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren ====== Artikel 70 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet sind. **Artikel 70 (1)** Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten. ===== siehe auch ===== Artikel 70 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung.