====== Verpflichtung zur Vertraulichkeit ====== Regel 325 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fest, die für alle Beteiligten im Verfahren gilt. Regel 325 (1) EPGVO -> [[Vertraulichkeit der Informationen]] \\ Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit der im Verfahren offengelegten Informationen. Regel 325 (2) EPGVO -> [[Ausnahmen von der Vertraulichkeit]] \\ Regelt die Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung gegenüber bestimmten Personen oder Behörden. Regel 325 (3) EPGVO -> [[Sanktionen bei Verstoß gegen die Vertraulichkeit]] \\ Legt die möglichen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht verhängt werden können. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.