====== Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 ====== Regel 173 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 anwendet, soweit diese anwendbar ist. **Regel 173 (1) EPGVO** Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783, soweit anwendbar, an. ===== siehe auch ===== Regel 173 EPGVO -> [[Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet.