====== Veröffentlichungspflicht und Zugang der Öffentlichkeit ====== Regel 330 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts und den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln. **Regel 330 (1) EPGVO** Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind (a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen, (b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen. ===== siehe auch ===== Regel 330 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.