====== Veröffentlichung von Übersetzungen ====== Regel 18 der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die gemäß Regel 6 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Form und die erforderlichen Angaben für diese Veröffentlichungen fest. **Regel 18 DOEPS** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die in Regel 6 Absatz 2 d) genannten Übersetzungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.