====== Veröffentlichung von Übersetzungen ======
Artikel 9 (1) d) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beauftragt das EPA zur Veröffentlichung von Übersetzungen.
**Artikel 9 (1) d) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012**
Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen dem [[EP:Europäisches Patentamt|EPA]] im Sinne von Artikel 143 EPÜ [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] die folgenden Aufgaben [-> [[Aufgabenübertragung an das EPA]]], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt:
Die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums.
Regel 18 der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die gemäß Regel 6 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Form und die erforderlichen Angaben für diese Veröffentlichungen fest.
**Regel 18 DOEPS**
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die in Regel 6 Absatz 2 d) genannten Übersetzungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
===== siehe auch =====
Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Aufgabenübertragung an das EPA]] \\
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.