====== Veröffentlichung von Informationen ====== Regel 189 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen durch das Gericht. Regel 189 (1) EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts]] \\ Unabhängig von bestimmten Ausnahmen müssen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts veröffentlicht werden, wobei personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen gegebenenfalls geschwärzt werden können. Regel 189 (2) EPGVO -> [[Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln]] \\ Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen wurden, können der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag hin zugänglich gemacht werden. Regel 189 (3) EPGVO -> [[Vertraulichkeit von Informationen in Schriftsätzen und Beweismitteln]] \\ Parteien können beantragen, dass bestimmte Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden und nicht veröffentlicht werden, solange ein entsprechender Antrag anhängig ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.