====== Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen ====== Regel 330 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln. Regel 330 (1) EPGVO -> [[Veröffentlichungspflicht und Zugang der Öffentlichkeit]] \\ Beschreibt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts und den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln. Regel 330 (2) EPGVO -> [[Vertraulichkeitsanträge]] \\ Ermöglicht es Parteien, die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln zu beantragen und regelt das Verfahren hierfür. Regel 330 (3) EPGVO -> [[Anträge der Öffentlichkeit]] \\ Erlaubt es Mitgliedern der Öffentlichkeit, Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen und beschreibt die Anforderungen an solche Anträge. Regel 330 (4) EPGVO -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Legt fest, welche Informationen ein Antrag der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen enthalten muss. Regel 330 (5) EPGVO -> [[Stellungnahme der Parteien]] \\ Regelt die Aufforderung des Gerichts an die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme vor der Entscheidung über einen Antrag der Öffentlichkeit. Regel 330 (6) EPGVO -> [[Entscheidung des Gerichts]] \\ Beschreibt die Kriterien, nach denen das Gericht über Anträge der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen entscheidet. Regel 330 (7) EPGVO -> [[Durchführung der Anordnung]] \\ Regelt die Schritte, die der Kanzler zur Ausführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zum Register unternehmen muss. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.