markdown ====== Veröffentlichung der Entscheidungen, Beschlüsse und Schriftsätze ====== Regel 216 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen Entscheidungen, Beschlüsse und Schriftsätze des Gerichts veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Regel 216 (1) EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Hierbei wird bestimmt, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts veröffentlicht werden. Regel 216 (2) EPGVO -> [[Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln]] \\ Legt fest, dass Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht werden, der Öffentlichkeit auf einen begründeten Antrag zugänglich gemacht werden können. Regel 216 (3) EPGVO -> [[Vertraulichkeitsanträge]] \\ Erlaubt den Parteien, die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen zu beantragen und legt eine Frist für die Veröffentlichung fest, um Anträge auf Vertraulichkeit zu ermöglichen. Regel 216 (4) EPGVO -> [[Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu vertraulichen Informationen]] \\ Regelt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit beim Gericht einen Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen stellen können und legt fest, welche Angaben dieser Antrag enthalten muss. Regel 216 (5) EPGVO -> [[Prüfung von Anträgen auf Zugang zu vertraulichen Informationen]] \\ Das Gericht prüft die Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen und gleicht die Interessen der Parteien ab. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.