====== Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ====== Regel 112 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung durchzuführen ist. **Regel 112 (3) EPGVO** Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erfolgt während der mündlichen Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.