====== Vernehmung von Zeugen ====== Regel 178 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage. Regel 178 (1) EPGVO -> [[Feststellung der Identität und Wahrheitserklärung]] \\ Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, eine Erklärung zur Wahrheit der Aussage abzugeben. Regel 178 (2) EPGVO -> [[Aussage gegenüber dem Gericht]] \\ Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus. Regel 178 (3) EPGVO -> [[Bestätigung schriftlicher Zeugenaussagen]] \\ Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen. Regel 178 (4) EPGVO -> [[Fragen durch den Vorsitzenden Richter und Spruchkörper]] \\ Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen. Regel 178 (5) EPGVO -> [[Fragen durch die Parteien]] \\ Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Regel 178 (6) EPGVO -> [[Aussage in einer anderen Sprache]] \\ Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.