====== Vernehmung von Zeugen ====== Regel 178 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage. Regel 178.1 EPGVO -> [[Erklärung zur Wahrheit der Aussage]] \\ Vor Beginn der Vernehmung muss der Zeuge eine Erklärung zur Wahrheit der Aussage abgeben. Regel 178.2 EPGVO -> [[Aussage gegenüber dem Gericht]] \\ Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus. Regel 178.3 EPGVO -> [[Bestätigung der schriftlichen Zeugenaussage]] \\ Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen. Regel 178.4 EPGVO -> [[Fragen durch das Gericht]] \\ Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen. Regel 178.5 EPGVO -> [[Fragen durch die Parteien]] \\ Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Regel 178.6 EPGVO -> [[Aussage in anderer Sprache]] \\ Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien|Zeugen und Sachverständige der Parteien]] \\ Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.