====== Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen ====== Regel 188 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung. **Regel 188 EPGVO** Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 185 EPGVO -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung. Regel 186 EPGVO -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Regel 187 EPGVO -> [[Sachverständigengutachten]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern.