====== Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen ====== Regel 188 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung. **Regel 188 EPGVO** Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 2 – Gerichtliche Sachverständige|Gerichtliche Sachverständige]] \\ Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.