====== Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft ====== Regel 8.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft für Verfahren unter der Verfahrensordnung. **Regel 8.5 EPGVO** Vorbehaltlich des Absatzes 6, für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren, (a) gilt in Bezug auf den Inhaber des europäischen Patents diejenige Person als Inhaber des Patents, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, für den das europäische Patent erteilt wurde, berechtigt ist, als Inhaber des Patents eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich in das Patentregister des jeweiligen Mitgliedsstaats eingetragen ist, und (b) gilt in Bezug auf den Anmelder eines europäischen Patents diejenige Person als Anmelder, die berechtigt ist, als Anmelder eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich als Anmelder in dem vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen ist. (c) Für die Zwecke von Absatz 5 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Person, die im jeweiligen nationalen Patentregister und im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister ausgewiesen ist, berechtigt ist, als Inhaber beziehungsweise als oder Anmelder eingetragen zu werden. Im Rahmen der Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) gilt der [[materielle Inhaber]] als [[Patentinhaber]]. Wenn der Patentinhaber jedoch im [[EP:Europäisches Patentregister|Europäischen Patentregister]] oder in nationalen Registern eingetragen ist, kann er sich auf eine widerlegbare Vermutung stützen [Regel 8.5(c) EPGVO -> [[Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]]]. Diese widerlegbare Vermutung ist stark und kann in einstweiligen Verfügungsverfahren nur widerlegt werden, wenn der Titel offensichtlich fehlerhaft ist.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024)) Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 und 5 EPGVO besteht darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die (un-)widerlegliche Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024)) Eine [[Nichtigkeitswiderklage]] [Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] ] kann gemäß Regel 25.1 [-> [[Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung]]] und Regel 42 [-> [[Klage gegen den Patentinhaber]]] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [-> [[Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]]]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber -> [[Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]]) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 8 EPGVO -> [[Partei und Parteivertreter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.