====== Verlängerung von Fristen ====== Regel 9.3 EPGVO [-> [[Verlängerung und Verkürzung von Fristen]]] erlaubt dem Gericht, [[Fristen]] zu verlängern oder zu verkürzen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. August 2023 – UPC_CFI_14/2023)) Dem Erfordernis, der beklagten Partei hinreichend rechtliches Gehör auch mit Blick auf später eingereichte Anlagen zu gewähren, ist gegebenenfalls durch Feinjustierungen des [[Fristenregime|Fristenregimes]] zu begegnen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 29. August 2023 – UPC_CFI_14/2023)) Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Verlängerung von Fristen einen Ermessensspielraum, der an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert ist.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Eine Fristverlängerung oder deren Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Verfahrensordnung ordnungsgemäß auslegt und anwendet, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte der Parteien, wie des Rechts auf rechtliches Gehör.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Die Frist zur Duplik [Regel 29(d) EPGVO -> [[Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage]]] beginnt gemäß der Praxis der Lokalkammer Mannheim grundsätzlich mit der Einreichung der (gegebenenfalls geschwärzten) Fassung der Replik und wird bei später eingereichter ungeschwärzter Fassung nicht automatisch von Neuem in voller Länge gewährt.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Unterschiede in der Rechtsprechung der Lokalkammern (z. B. Mannheim vs. Hamburg und München) hinsichtlich des Fristbeginns nach Einreichung geschwärzter Repliken und endgültigen Geheimhaltungsanordnungen können bestehen, was potenziell eine [[Berufungszulassung]] rechtfertigen könnte, um die Einheitlichkeit der Verfahrensordnung zu gewährleisten.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024)) Die [[Verfahrenseffizienz]] muss dem [[Grundsatz des fairen Verfahrens]] weichen. Daher ist ein Antrag auf Verlängerung einer Frist abzulehnen, wenn die gegnerische Partei die entsprechende kürzere, ordentliche Frist bereits eingehalten hat.((EPG, Zentralkammer Paris, Entscheidung vom 8. Oktober 2024, UPC_CFI_189/2024)) Die Befugnis zur Verlängerung von Fristen sollte nur mit Vorsicht und nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen ausgeübt werden.((EPG, Zentralkammer Paris, Entscheidung vom 8. Oktober 2024, UPC_CFI_189/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 9.3 EPGVO -> [[Verlängerung und Verkürzung von Fristen]] \\ Erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen.