====== Verlängerung und Verkürzung von Fristen ====== Regel 9.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen. **Regel 9.3 EPGVO** Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei (a) eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist – auch rückwirkend – verlängern und (b) eine solche Frist verkürzen. ===== siehe auch ===== Regel 9 EPGVO -> [[Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.