====== Verlängerung und Verkürzung von Fristen ====== Regel 9.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen. **Regel 9.3 EPGVO** Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei (a) eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist – auch rückwirkend – verlängern und (b) eine solche Frist verkürzen. [[Fristverlängerung|Fristverlängerungen]] und Fristverkürzungen sind nach Regel 9.3 VerfO nach Anhörung der Gegenseite möglich.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. August 2023 – UPC_CFI_14/2023)) Die gesetzlichen Fristen berücksichtigen bereits alle relevanten Umstände eines typischen Falles, wie Arbeitsbelastung, mögliche Feiertage und Urlaubsplanung.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. Dezember 2024 – UPC_CFI_459/2024, UPC_CFI_657/2024)) Eine Verlängerung der Fristen kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffenden Tatsachen, die Gegenstand der [[Vertraulichkeitsanordnung]] [Regel 262A EPGVO -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] ] sind, dem Kläger nicht bereits aus den vorausgegangenen Verfahren bekannt waren.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. Dezember 2024 – UPC_CFI_459/2024, UPC_CFI_657/2024)) Die [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] nach Regel 320 EPGVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) EPGVO zur [[Fristverlängerung]]. ===== siehe auch ===== Regel 9 EPGVO -> [[Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.