====== Verkürzte Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung ====== Regel 235 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt eine verkürzte Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung fest. **Regel 235 (2) EPGVO** Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird. ===== siehe auch ===== Regel 235 EPGVO -> [[Berufungserwiderung]] \\ Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.