====== Verkündung der Entscheidung ====== Regel 118.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung. **Regel 118.7 EPGVO** Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung verkünden und die Urteilsbegründung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen. ===== siehe auch ===== Regel 118 EPGVO -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.