====== Mündliche Verhandlung im Verfahren zur Beantragung einheitlicher Wirkung ====== Regel 21 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung eine mündliche Verhandlung nur auf Antrag des Patentinhabers stattfindet, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich hält. **Regel 21 (2) DOEPS** Eine mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz findet im Verfahren zur Beantragung einheitlicher Wirkung auf Antrag des Inhabers des europäischen Patents aber nur statt, wenn die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz dies für sachdienlich erachtet. ===== siehe auch ===== Regel 21 DOEPS -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die mündliche Verhandlung im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.