====== Verhaltenskodex für Vertreter ====== Regel 290.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex. **Regel 290.2 EPGVO** Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen. Ein Vertreter [-> [[Vertretung]]], der von einer Partei beschäftigt wird, muss gegenüber dem Gericht als unabhängiger Berater agieren, indem er die Interessen seines oder ihres Mandanten auf unvoreingenommene Weise wahrnimmt, ohne Rücksicht auf persönliche Gefühle oder Interessen, gemäß Art. 2.4.1 des Verhaltenskodex für Vertreter, die vor dem Gericht erscheinen, gemäß R. 290.2 EPGVO.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CoA_563/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 290 -> [[Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.