====== Verhaltenskodex für Vertreter ====== Regel 290 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die vor dem Gericht auftretenden Vertreter jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen müssen. **Regel 290 (2) EPGVO** Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen. ===== siehe auch ===== Regel 290 EPGVO -> [[Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern]] \\ Legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen.