====== Verhaltenskodex für Vertreter ====== Regel 290.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex. **Regel 290.2 EPGVO** Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen. ===== siehe auch ===== Regel 290 -> [[Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.