====== Verhängung von Sanktionen ====== Regel 367 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Sanktionen zu verhängen, wenn eine Partei die Anordnungen des Gerichts nicht befolgt. **Regel 367 (3) EPGVO** Das Gericht kann Sanktionen verhängen, wenn eine Partei die Anordnungen des Gerichts nicht befolgt. Dies kann Geldstrafen, die Zurückweisung von Anträgen oder andere geeignete Maßnahmen umfassen. ===== siehe auch ===== Regel 367 EPGVO -> [[Maßnahmen des Gerichts zur Sicherstellung der Verfahrensführung]] \\ Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen.