====== Verhältnismäßigkeitsprinzip ====== Präambel.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Berücksichtigung von Art und Komplexität jedes Verfahrens im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. **Präambel.3 EPGVO** Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass Art und Komplexität jedes Verfahrens und seine Bedeutung angemessene Berücksichtigung finden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Präambel]] \\ Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.