====== Verhältnismäßigkeit und Fairness ====== **Artikel 42 (1) EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch. **Artikel 42 (2) EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] gewährleistet, dass die in [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] und in der [[Satzung]] vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren. Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\