====== Verhältnismäßigkeit und Fairness ======
**Artikel 42 (1) EPGÜ** \\
Das [[Gericht]] führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch.
**Artikel 42 (2) EPGÜ** \\
Das [[Gericht]] gewährleistet, dass die in [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] und in der [[Satzung]] vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.
Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\
Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\