====== Verhältnismäßigkeit und Fairness ====== Artikel 42 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Verhältnismäßigkeit und Fairness in den Verfahren des Gerichts. Artikel 42 (1) -> [[Angemessene Durchführung der Verfahren]] \\ Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch. Artikel 42 (2) -> [[Faire und ausgewogene Anwendung der Vorschriften]] \\ Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel 1: Organisation und Verfahrensvorschriften|Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.