====== Vergleich ====== **Artikel 79 EPGÜ** \\ Die [[Parteien]] können im Laufe des [[Verfahren|Verfahrens]] jederzeit ihren [[Rechtsstreit]] im Wege eines Vergleichs beenden, der durch eine [[Entscheidung des Gerichts]] bestätigt wird. Ein [[Patent]] kann jedoch durch einen Vergleich weder für nichtig erklärt [-> [[Nichtigkeit]]] noch beschränkt [-> [[EP:Beschränkung des Patents]]] werden. Wenn die [[Parteien]] ihre [[Klage]] durch Vergleich beendet haben, sollen sie den Berichterstatter informieren. Das Gericht soll den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts bestätigen [Regel 11.2 -> [[Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs]]], wenn dies von den Parteien beantragt wird, und die Entscheidung kann als endgültige Entscheidung des Gerichts vollstreckt werden.((EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 29. Januar 2025 – UPC_CFI_468/2023)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Entscheidungen|Entscheidungen]] \\ Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.