====== Verfügungen bei Patentverletzung ====== Artikel 63 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] ermöglicht dem Gericht, gegen den Verletzer eine Verfügung zu erlassen, die die Fortsetzung der Verletzung untersagt. Das Gericht kann auch gegen Mittelspersonen vorgehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Patents genutzt werden. **Artikel 63 (1)** Wird eine Patentverletzung festgestellt, so kann das Gericht gegen den Verletzer eine Verfügung erlassen, durch die die Fortsetzung der Verletzung untersagt wird. Das Gericht kann auch eine Verfügung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Patents in Anspruch genommen werden. Eine dauerhafte [[Unterlassungsverfügung]] ist ein präventives Mittel, das nicht automatisch nach Feststellung der Verletzung erlassen wird, sondern der gerichtlichen Ermessensentscheidung unterliegt. Für bereits festgestellte Verletzungshandlungen obliegt es dem Beklagten, den mangelnden Wiederholungsrisiko zu beweisen. Für zukünftige Handlungen trägt hingegen der Kläger die Beweislast, basierend auf objektiven (z. B. eindeutige Vorbereitungshandlungen) und subjektiven (z. B. Absicht des Beklagten) Kriterien.((vgl. Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 63 -> [[Endgültige Verfügungen]] \\ Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.