====== Verfügbares Einkommen ====== Regel 377A.2 EPGVO erläutert, was unter verfügbarem Einkommen zu verstehen ist. **Regel 377A.2 EPGVO** Das Einkommen beinhaltet alle geldwerten oder vergleichbaren Einnahmen abzüglich der Kosten, die für den angemessenen Lebensunterhalt des Antragsstellers und der von ihm abhängigen Personen anfallen (verfügbares Einkommen). ===== siehe auch ===== Regel 377A -> [[Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers]] \\ Legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.